Fahrten zu Dialyse und Bestrahlung/ Chemotherapie
Klinische Untersuchungen
Physiotherapie und Reha-Maßnahmen
Privatfahrten
Ambulante Operationen
Krankenhaus und Reha-Einweisungen
Krankenhaus und Reha-Entlassungen
Arztbegleitete Krankentransporte
Rückverlegung zum Heimatort
Krankenbeförderung oder Fahrkosten - wer übernimmt die anfallenden Kosten?
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für diese Fahrten? Womit darf ich fahren? Muss ich die Fahrt vor Antritt genehmigen lassen? Wie viel muss ich zuzahlen? Diese oder ähnliche Fragen haben Sie sich vielleicht auch schon gestellt.
Fahrkosten im Zusammenhang mit vollstationären Aufnahmen werden grundsätzlich übernommen.
Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern bezahlt die Krankenkasse nur dann, wenn sie ausschließlich aus zwingenden medizinischen Gründen geboten sind.
Bei Verlegungsfahrten in ein wohnortnahes Krankenhaus sind die Kosten nur dann von
der Krankenkasse zu übernehmen, wenn sie der Verlegung ausdrücklich zugestimmt
hat. Die Kosten eines Rücktransports bei einer Erkrankung im Ausland sind von der Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung
ausgeschlossen.
Die Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen von der Krankenkasse übernommen. Die Ausnahmemöglichkeiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinien festgelegt.
Der behandelnde Arzt hat zu entscheiden, ob und inwieweit zwingende medizinische
Gründe für eine Fahrt vorliegen und welches Verkehrsmittel nötig ist. Die Krankenkasse kann dies - unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung – überprüfen.
Fahrten zu ambulanten Behandlungsmaßnahmen:
Im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungsmaßnahmen werden Fahrkosten nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die
Krankenkasse
übernommen. Wann ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, ist in den
Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fahrten zur ambulanten Dialyse,
onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie erfüllt.
In den Krankentransport-Richtlinien heißt es weiterhin, dass Fahrten zur ambulanten
Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden können, die einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche
Gehbehinderung),
Auch bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität kann der Arzt Patienten Fahrten
verordnen, wenn sie einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum
bedürfen.
Zuzahlungen:
Die Höhe der Zuzahlung zu Fahrkosten beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Eine Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
Fazit:
Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Krankenkasse die Kosten für Fahrten zur Behandlung übernimmt. Um nicht auch noch auf diesen
kosten sitzen zu
bleiben, sollte man grundsätzlich alle Fahrten im vorweg durch die Krankenkasse
genehmigt lassen. Ein persönliches Gespräch, bei Ihrer Krankenkasse und der
Schilderung der Sachlage, warum diese Fahrten erforderlich sind kann durchaus
positiv sein.
Wir befördern Personen normal sitzend, im Rollstuhl, im Tragestuhl und liegend, ohne medizinische Betreuung (Arzt) aber unter Aufsicht eines ausgebildeten Rettungssanitäter und Rettungsassistenten während der Fahrt.
Bei allen Fahrten holen wir Ihre Angehörigen, Ihren Bewohner oder Ihren Patienten von der Wohnung, vom Arzt etc. ab und bringen Sie sicher zum Zielort und wieder zurück.
|
|
|